Mindestgröße für Fraktionen beibehalten

Antrag – Resolution

Mindestgröße für Fraktionen in niedersächsischen Kommunalparlamenten beibehalten – vielfältige demokratische Strukturen erhalten

Der Kreistag Gifhorn spricht sich gegenüber der Landesregierung sowie im niedersächsischen Landkreistag dafür aus, die aktuelle Regelung bezüglich der Mindestgröße einer Fraktion in einer kommunalen Vertretung nicht zu verändern.

Der Kreistag Gifhorn fordert die niedersächsische Landesregierung und die sie tragenden Parteien SPD und CDU auf, diese Pläne sofort fallenzulassen und die Niedersächsische Kommunalverfassung in diesem Punkt auch in Zukunft nicht zu verändern.

Begründung:

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) gilt als das „Grundgesetz“ der niedersächsischen Städte, Landkreise und Gemeinden sowie der Region Hannover und ist die Rechtsgrundlage für den Aufbau der kommunalen Strukturen in Niedersachsen. Darin enthalten sind die wesentlichen Rechte und Pflichten der 2016 bei der Kommunalwahl gewählten 17.822 Ratsmitglieder und der Kreistags- und Regionsabgeordneten, die sich in 943 Gemeinden, 36 Landkreisen und der Region Hannover ehrenamtlich in die Politik einbringen. Ebenfalls wird im NKomVG die Größe der jeweiligen kommunalen Vertretung festgelegt. Diese beträgt, in Abhängigkeit der Einwohnerzahl und Art der Gebietskörperschaft, zwischen 6 und maximal 70 Abgeordnete. Einzig die Regionsversammlung Hannover stellt mit bis zu 84 Abgeordneten eine Ausnahme dar.

§ 57 des NKomVG befasst sich mit Fraktionen und Gruppen und bringt zum Ausdruck, dass diese bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung, im Hauptausschuss und in den Ausschüssen zentral mitwirken. In diesem Paragrafen ist festgelegt, dass sich zwei oder mehr Abgeordnete einer kommunalen Vertretung zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen können.

Die neue Landesregierung von SPD und CDU hat in ihrem Koalitionsvertrag für die 18. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtages im Unterkapitel Landesentwicklung und Kommunen auf Seite 124, Randnummer 3188 f. vereinbart: „Die Mindestgröße von Fraktionen in den kommunalen Vertretungen soll im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf drei festgesetzt werden.“

Demokratie lebt von vielfältiger Beteiligung. Das ehrenamtliche und bürgerschaftliche Engagement als das tragende und unverzichtbare Element der kommunalen Selbstverwaltung in Deutschland würde durch eine Erhöhung der Mindestfraktionsgröße an Attraktivität verlieren und für die kleineren politischen Gruppierungen eine Zunahme der ohnehin schon vorhandenen Personalprobleme zur Folge haben.

Die Gestaltungsmöglichkeiten von fraktionslosen Abgeordneten sind bereits jetzt insbesondere in kommunalen Vertretungen eingeschränkt. Fraktionslose Abgeordnete in kommunalen Vertretungen haben in Fachausschüssen kein Stimmrecht. Abstimmen dürfen sie nur in Kreistags-/ Ratssitzungen. Zudem dürfen sie maximal einem Fachausschuss als beratendes Mitglied angehören. Bei allen anderen Ausschüssen dürfen fraktionslose Abgeordnete nur als Gast im Zuschauerbereich beiwohnen.

Auch das Recht auf Akteneinsicht ist eingeschränkt. Um dieses, für die Einarbeitung in Hintergründe wichtige parlamentarische Instrument nutzen zu dürfen, bedarf es eines einer Fraktion oder der Unterstützung von mindestens ein Viertel aller Ratsmitglieder.

Eine Erhöhung der Mindestfraktionsgröße würde somit in vielen Fällen den Verlust dieser wichtigen Stimm- oder Auskunftsrechten bedeuten. Daneben brächte dies auch finanzielle Nachteile für die ehrenamtlich aktiven Kommunalpolitiker mit sich. Beispielsweise erhalten nur Mitglieder von Fraktionen Sachkostenzuschüsse für ihre ehrenamtliche Arbeit.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Rautenbach