Schottergärten verstoßen gegen Bauordnung

Schottergarten

Hankensbüttel, den 27.4.2019

Grüne fordern bienenfreundliche Gestaltung öffentlicher Flächen

Hankensbüttel. Die Formulierung im Paragrafen neun der Niedersächsischen Bauordnung, wonach nicht überbaute Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein müssen, wurde in Bezug auf die Zu­lässigkeit von „Steingärten“ in der Vergangenheit juristisch unter­schiedlich bewertet. In der Antwort auf eine kleine Anfrage der Land­tagsfraktion schreibt nun die Lan­desregierung, dass großflächige Schotterflächen nach NBauO unzulässig sind.

Am 15. März fragten Christian Meyer, Anja Piel, Miriam Staudte und Imke Byl, Mitglieder der grünen Landtagsfraktion, die Landesregierung u.a., ob Schottergärten gegen die niedersächsische Bauordnung verstießen.

Auf die Anfrage der Grünen teilte am 11.4.2019 das Niedersächsische Umweltministerium mit, dass großflächige Schotterflächen nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) unzulässig seien. Im konkreten Fall ging es zwar um eine Fläche vor einem Finanzamt, dennoch lasse sich, so der Hankensbütteler Ratsherr Peter Dietz, die Aussage auch auf Privatgrundstücke übertragen.

Dietz möchte nicht, dass „nun Vertreter der Bauämter durch vorhandene Wohnsiedlungen laufen und private Gartenanlagen beanstanden“. Zumindest sollten aber in allen Kommunen bei der Ausweisung neuer Baugebiete diesbezüglich verbindliche Festsetzungen formuliert werden, die der Verlautbarung der Landesregierung entsprechen:

„Gemäß § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) müssen nicht überbaute Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein. Die Freiflächen können mit Rasen oder Gras, Gehölzen, anderen Zier- oder Nutzpflanzen bedeckt sein. Plattenbelege, Pflasterungen und dergleichen sind allenfalls zu den Grünflächen zu zählen, wenn sie eine verhältnismäßig schmale Einfassung von Beeten usw. darstellen. Auf diesen Flächen muss Vegetation überwiegen, sodass Steinflächen aus Gründen der Gestaltung oder der leichteren Pflege nur in geringerem Maße zulässig wären. Großflächige Steinflächen… entsprechen dieser Forderung nicht.“

Dietz fordert die beim Landkreis Gifhorn angesiedelte untere Bauaufsichtsbehörde auf, gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 NBauO nur noch solche Bebauungspläne zu genehmigen, die eine entsprechende Festsetzung enthalten. Zudem regt er an, dass kommunale und andere öffentliche Schotter- und Versiegelungsflächen un­verzüglich in Vegetationsflächen umgewandelt werden sollten. Auf Beschluss des Hankensbütteler Rates gebe es dort einen Arbeitskreis, der entsprechende Flächen in der Gemeinde gesichtet und einen Vegetationsplan ausarbeite habe. Diesem Beispiel könnten andere Kommunen und der Landkreis folgen.

Klaus Rautenbach, Sprecher der grünen Kreistagsfraktion, sagte zu, auf die Kreisverwaltung entsprechend einzuwirken. Außerdem sollten die Grünen nach Möglichkeiten suchen, private Grundstückseigentümer dafür zu sensibilisieren, bienenfreundlich Gärten anzulegen.